Gymnasium 

Staatlich anerkanntes Gymnasium

Bei uns steht deine persönliche Entwicklung im Mittelpunkt. Wir bieten dir nicht nur fundiertes Wissen, sondern auch ein familiäres Umfeld, in dem du dich wohlfühlen und entfalten kannst. Wir begleiten dich auf deinem individuellen Weg und bereiten dich bestmöglich auf deine Zukunft vor – fachlich, persönlich und sozial.

Diese Schule ist Staatlich anerkannt.

Kleine Klassen

Mit 23 bis 25 Schülerinnen und Schülern pro Klasse können wir individuell auf dich eingehen und dich bestmöglich fördern.

Schüler & Lehrer

Unser junges und engagiertes Kollegium pflegt eine enge, vertrauensvolle Bindung mit den Schüler*innen – denn Lernen gelingt am besten in einem positiven Umfeld.

Elternkontakte

Wir legen Wert auf einen offenen und transparenten Austausch mit deinen Eltern, um gemeinsam das Beste für dich zu erreichen.

Unterrichtsmethoden

Wir setzen auf einen zeitgemäßen Unterricht, in dem digitale Tools sinnvoll integriert werden, um dich optimal auf die Zukunft vorzubereiten.

Beruf & Zukunft

Dank unserer Kooperationen mit Unternehmen und Hochschulen bekommst du frühzeitig Einblicke in die Berufswelt und kannst dich bestens auf deine Zukunft vorbereiten.

Werteorientierung und -vermittlung

Werte wie Respekt, Zusammenhalt und Fairness prägen den Schulalltag. Wir legen Wert auf soziale Verantwortung und einen starken Gemeinschaftssinn.

Schüler & Lehrer

Unser junges und engagiertes Kollegium pflegt eine enge, vertrauensvolle Bindung mit den Schüler*innen – denn Lernen gelingt am besten in einem positiven Umfeld.

Lehrplan

Unterrichtet wird nach den staatlich vorgegebenen Bildungsplänen. Dem Fächerangebot liegt die Stundentafel für das allgemein bildende Gymnasium zugrunde. Wir haben die Stundentafel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den neunjährigen Bildungsgang angepasst. Religion kann an unserer Schule nicht abgewählt werden.

Unsere Pädagogik

Kolping Skills

Unser „Kolping Skills“-Programm bereitet dich auf die Anforderungen des Lebens vor. Hier lernst du praktische Alltagskompetenzen, die über den regulären Lehrplan hinausgehen.

Klasse 5
Vertiefung in den Kernfächern für einen starken Start.

Klasse 6–10
Jährlich zwei Wahlkurse z. B. English Club, Glückscoaching, Jugendtechnikschule, Programmieren oder Trendsportarten.

Klasse 11

  • „Fit für die Oberstufe“: Wissenschaftliches Arbeiten, Studieninfotag, Kurswahl
  • „Fit fürs Leben“: Berufsorientierung, Bewerbertraining, erste Wohnung & Finanzwissen
Profile
  •  Französisch/Lateinab Klasse 7

Wahlpflichtbereich ab Klasse 9

  • Naturwissenschaft und Technik
  • Spanisch (3. Fremdsprache)

    Erweiterte Angebote

    • Sozialkompetenztraining
    • Mentorenschulung/-treffen
    • Klassenlehrerstunde/Oberstufenberatung
    • Berufsorientierung in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit
    • Schülernachhilfe
    Nachmittagsangebot
    • Hausaufgabenbetreuung
    • Freie Lernzeit, z.B. zum selbständigen Üben
      und Vorbereiten von Klassenarbeiten, etc.
    • AGs

    Das pädagogische Angebot am Nachmittag kann auch nur an einzelnen Tagen besucht werden und ist damit flexibel an die Bedürfnisse der modernen Familie angepasst.

    Klassenlehrerstunden

    Mit unserer KLS schaffen wir am Kolping Gymnasium einen Raum, in dem unsere Schüler:innen über den Unterricht hinaus lernen, sich selbst und andere besser zu verstehen, ihre Persönlichkeit zu entfalten und aktiv an unserer Schulgemeinschaft mitzuwirken.

    Was du in KLS lernst

    • Selbstorganisation & Eigenverantwortung – Wie plane ich meinen Alltag und setze mir realistische Ziele?
    • Soziale Kompetenzen & Teamarbeit – Wie gehe ich mit anderen wertschätzend um und löse Konflikte?
    • Kritisches Denken & Entscheidungsfähigkeit – Wie finde ich eigene Standpunkte und treffe gute Entscheidungen?
    • Resilienz & Umgang mit Herausforderungen – Wie gehe ich mit Stress um und bleibe motiviert?
    Wir haben ...
    • ein engagiertes Team an Lehrkräften
    • eine proaktive Schulsozialarbeit
    • eine unterstützende Elternschaft
    • ein digitales Tagebuch
    • digitale Kommunikationsplattformen
      mit den Schüler*innen und Eltern
    • eine stabile Unterrichtsversorgung
    • Unterstufe: Garantierte Betreuung am Vormittag
      durch zuverlässige Vertretungsstunden.

    Wissenswertes

    Klasse 5
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    Bewerbung
    Kosten & Förderung

    Aufnahme in Klasse 5

    • Interesse und Freude am Lernen
    • Respektvoller Umgang mit anderen
    • Soziales Handeln und Verhalten
    • In der Regel mit Gymnasialempfehlung
    • Individuelles Aufnahmegespräch

     

    Bewerbungsverfahren

    Die Anfrage erfolgt über unser Bewerbungsformular auf der Homepage. Nach Sichtung Ihrer Dokumente und bei freien Plätzen, laden wir Eltern und Schüler*innen zu einem Kennenlernen ein. Ab Klasse 6 bieten wir Hospitationen in einzelnen Klassen an. Sollte eine
    Aufnahme erfolgen, erhalten Sie einen Schulvertrag, den Sie uns unterschrieben zurücksenden.

     

    Kosten & Förderung

    Zusammensetzung: Die Kosten betragen 12 Monatsraten à 110,- Euro für den Schulbesuch des Regelschulbetriebs, zzgl. 85,00 Euro für freiwillige Sonder- und Profilleistungen. Abhängig von der individuellen Buchung fallen pro zusätzlich gebuchter Lernwerkstatt (Hausaufgabenbetreuung) jeweils 25 Euro pro Doppelstunde monatlich an. Die Schulgebühren sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Die Aufnahmegebühr beträgt z.Zt. 100,- Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Schulgeldbefreiung bzw. -ermäßigung. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt zur Schulleitung auf. Die Schulgebühren sind steuerlich anrechenbar nach der jeweilig gültigen Einkommenssteuerverordnung. Bei einer schulischen Ausbildung wird, unabhängig vom Einkommen, bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld von der Familienkasse bezahlt.

    Interesse geweckt?

    Berufs­orientierung

    • Partnerschule von Vocatium – Besuche von Fachmessen, Vorträge & Workshops zur Studien- und Berufsorientierung
    • Kooperation mit der Arbeitsagentur & der SDK – Bewerbertraining, Einblicke in Berufsfelder
    • Praktische Vorbereitung auf die Zukunft – Bewerbungstraining, Coaching & Unterstützung bei der Berufsfindung

    Dein Weg zur

    Allgemeine Hochschulreife

    Schulvertrags­bedingungen

    1. Zielsetzung der Schule

    Die privat geführten Schulen des Schulträgers dienen nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der öffentlichen Aufgabe, als Ersatzschule das Schulwesen des Landes zu bereichern. Die Schule ergänzt das Angebot freier Schulwahl und fördert das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts.

    2. Vertragsparteien

    2.1 Der Schulvertrag kommt mit dem Schulträger, einem oder beiden gesetzlichen Vertretern des Schülers (nachfolgend: „Erziehungsberechtigte“) sowie dem Schüler zustande. Sofern der Schüler das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er bei Abschluss des Schulvertrages durch die Erziehungsberechtigten vertreten.

    2.2. Vollendet der Schüler nach Abschluss des Schulvertrages das 18. Lebensjahr, erhält er vom Schulträger eine Kopie des Schulvertrages. Zugleich wird der Schulträger den Schüler auffordern, die Erklärung nach Ziffer 12 persönlich abzugeben.

    2.3. Haben beide Erziehungsberechtigte den Vertrag unterzeichnet, wirken Erklärungen der Schule für beide Erziehungsberechtigte, auch wenn sie nur einem gegenüber abgegeben wurden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs durch den Schüler und Fortführung des Schulvertrags gemäß Ziffer 2.2 können Erklärungen der Schule auch gegenüber dem Schüler abgegeben werden. Dies gilt auch für eine Kündigung dieses Vertrags.

    3. Vertragsbeginn und Laufzeit

    3.1 Die Aufnahme des Schülers in eine bestimmte Jahrgangsstufe steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schüler die Bedingungen erfüllt, die für die entsprechende Jahrgangsstufe der öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gelten.

    3.2 Die Laufzeit des Schulvertrags beträgt zunächst ein volles Schuljahr; bei Eintritt in Laufe eines Schuljahres bis zum Ende des laufenden Schuljahres (unterjähriger Eintritt). Schuljahre im Sinne dieses Vertrages beginnen am 1. August und enden am 31. Juli eines jeden Jahres. Das erste Schulhalbjahr im Sinne dieses Vertrages endet am 28. Februar (im Falle eines Schaltjahres am 29. Februar) eines jeden Schuljahres.

    3.3 Die Laufzeit dieses Vertrages verlängert sich jeweils um ein weiteres volles Schuljahr, sofern dieser Vertrag nicht von mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des ersten Schulhalbjahres oder zum Schuljahresende gekündigt wird.

    3.4 Zur ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 3.3 sind der Schulträger und die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Fortführung des Schulvertrags auch der Schüler selbst berechtigt.

    3.5 Abweichend von Ziff. 3.2 kann die Laufzeit auf das erste Schulhalbjahr beschränkt werden (Aufnahme auf Probe). Bei der Aufnahme auf Probe entfallen die automatische Verlängerung nach Ziff. 3.3. sowie die ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach Ziff. 3.4 des Vertrages. Die Aufnahme auf Probe kann durch den Schulträger auf das zweite Schulhalbjahr verlängert werden. Wird die Probezeit aufgehoben, finden Ziff. 3.2 bis 3.4 Anwendung; die Aufhebung bedarf der Schriftform.

    3.6 Für gewählte Sonder- und Profilleistungen gelten Ziff. 3.1 bis 3.5 entsprechend; die Wahl der Sonder- und Profilleistungen erfolgt gesondert. Abweichend von Ziff. 3.3 beträgt die Kündigungsfrist für gewählte Sonder- und Profilleistungen vier (4) Monate zum Schuljahresende.

    4. Anmeldegebühr; Schulgeld; Gebühren

    4.1 Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag treffen ausschließlich die Erziehungsberechtigten. Nach Vollendung des
    18. Lebensjahres des Schülers und Fortführung des Schulvertrags kann mit dem Schüler durch gesonderte Erklärung vereinbart werden, dass dieser mit den Erziehungsberechtigten gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Schulvertrag haftet.

    4.2 Die Erziehungsberechtigten sind zur Zahlung einer Anmeldegebühr verpflichtet. Die Höhe der Anmeldegebühr ergibt sich aus dem
    Anmeldeformular und wird mit Vertragsunterzeichnung fällig.

    4.3 Die Höhe des jährlichen Schulgeldes und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich ebenfalls aus dem Anmeldeformular. Monatliche Raten sind am dritten Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung des jährlichen Schulgeldes entsteht auch bei der Vereinbarung von Ratenzahlung mit Beginn des Schuljahres in voller Höhe. Monatliche Raten sind während der gesamten Vertragsdauer, auch während unterrichtsfreier Zeiten, zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzugs mit einer monatlichen Rate kann der Gesamtbetrag für das jeweilige Schuljahr in voller Höhe fällig gestellt werden.

    4.4 Das jährliche Schulgeld darf durch den Schulträger für jedes Folgeschuljahr jeweils um bis zu 20 % erhöht werden, ohne dass es
    hierfür eines wichtigen Grundes bedürfte. Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn der Schulträger die Erziehungsberechtigten hierüber spätestens drei Monate vor Schuljahresende informiert.

    4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

    4.6 Für Sonder- und Profilleistungen ist Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend anzuwenden

    5. Rechte und Pflichten des Schulträgers

    Der Schulträger schafft in seiner Schule die Voraussetzungen, die zum Erreichen des Schul- und Klassenziels üblicherweise erforderlich sind; insbesondere sorgt er für einen geordneten Schulbetrieb und für Lehrkräfte, welche die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Unterrichtes erfüllen.

    6. Rechte und Pflichten des Schülers

    6.1 Der Schüler hat das Recht auf Unterricht nach dem von der jeweils zuständigen Behörde erlassenen Bildungsplan. Im Übrigen richtet sich Versetzung und Prüfungen nach der jeweils gültigen Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport.

    6.2 Der Beginn des Schuljahres ist wie an den öffentlichen Schulen geregelt, ebenso sind die Ferien angeglichen.

    6.3 Der Schüler muss an allen Unterrichtsstunden teilnehmen; ebenso an allen sonstigen schulischen Veranstaltungen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur allgemeinen Schulpflicht.

    6.4 Eine Erkrankung ist dem Schulträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei längerer Erkrankung ist eine schriftliche Krankmeldung innerhalb von drei Tagen abzugeben. Die Erziehungsberechtigtentragen dafür Sorge, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten.

    6.5 Der Schüler ist verpflichtet, zu jedem Zeitpunkt die jeweils gültige Haus- und Schulordnung zu beachten. Die derzeit gültige Fassung der Hausordnung und der Schulordnung sind diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Die Schule ist jederzeit zur Änderung der Haus- und Schulordnung berechtigt. Wesentliche Änderungen werden den Erziehungsberechtigten und dem Schüler gesondert mitgeteilt.

    7. Haftung; Versicherung

    7.1 Die Haftung des Schulträgers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schulträger haftet nicht für Diebstähle auf dem Schulgelände.

    7.2 Der Schüler ist durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf Unfälle während des Unterrichts einschließlich der Pausen und weiterer Veranstaltungen sowie auf dem Schulweg oder auf dem Weg von der Schule an einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet.

    7.3 Die Haftung des Schülers richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erziehungsberechtigten haften für ein Verschulden des Schülers wie für eigenes Verschulden.

    8. Rücktritt

    8.1 Die Erziehungsberechtigten sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss dieses Schulvertrags, längstens jedoch bis 7 Tage vor dem auf den Vertragsschluss folgenden 01.08. eines Jahres zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht nach S. 1 besteht nicht bei unterjährigem Eintritt.

    8.2 Weitere Rücktrittsrechte bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    8.3 Die Anmeldegebühr wird im Falle eines Rücktritts nicht erstattet.

    9. Außerordentliche Kündigung

    9.1 Der Schulträger ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine Klassenstärke von 14 Schülern zu Beginn eines Schuljahres nicht erreicht wird. Die Kündigung muss bis zum 31.
    Juli des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

    9.2 Darüber hinaus kann dieser Schulvertrag nur dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es der kündigenden Partei unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, weiterhin an dem Vertrag festzuhalten. Dies ist für den Schulträge insbesondere, aber nicht ausschließlich, dann der Fall, wenn

    a) sich der Schüler in einen Gegensatz zum Verständnis und zu den Zielen des Schulträgers stellt oder sein Verhalten im Umgang mit den Mitschülern oder Lehrkräften die Regeln des Anstandes verletzt;

    b) der Schüler den Schulbetrieb durch ein schwerwiegendes Fehlverhalten insgesamt unzumutbar beeinträchtigt;

    c) der Schüler schwerwiegend gegen die jeweils geltende Schul- und Hausordnung oder gegen diesen Vertrag verstößt;

    d) der Schüler Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besitzt, verbraucht, einer anderen Gelegenheit zum Verbrauch verschafft oder gewährt oder mit Betäubungsmitteln Handel treibt;

    e) der Schüler während des Schulbetriebs Alkohol konsumiert;

    f) der Schüler Waffen bei sich führt;

    g) der Schüler andere Mitschüler sexuell belästigt;

    h) der Schüler wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist;

    i) das außerschulische Verhalten des Schülers die Interessen des Schulträgers schädigt;

    j) sich die Erziehungsberechtigen mit der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Schulgeldes in Höhe von zwei monatlichen Raten in Verzug befinden.

    9.3 Besteht der wichtige Grund bei einer gegenüber dem Schulträger ausgesprochenen Kündigung in der Verletzung einer Pflicht aus diesem Vertrag, ist diese außerordentliche fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

    9.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.

    9.5 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist das Schulgeld für den Monat, in dem die Kündigung wirksam wird, voll zu entrichten.

    10. Automatische Beendigung des Schulvertrages

    Dieser Schulvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, in welchem der Schüler das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Prüfung oder Schulveranstaltung.

    11. Datenschutz

    Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz – Grundverordnung (DS-GVO). Einzelheiten können Sie den „Hinweisen zum Datenschutz - Schulen“ entnehmen, die dem Schüler und/oder den Erziehungsberechtigten übergeben werden.

    12. Änderungsvorbehalt, Schlussbestimmungen

    12.1 Der Schulträger ist berechtigt, einzelne Bestimmungen des Vertrages einseitig zu ändern, wenn dies für den Schulträger aufgrund seiner besonderen staatlichen Finanzierungssituation aus triftigen, wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist, die Interessen des Vertragspartners nicht überwiegen und der Schulträger die Änderung dem Vertragspartner jedenfalls zwei (2) Wochen vor Ablauf des
    Schuljahres angezeigt hat.

    12.2 Änderungen des Vertrages und/oder seiner Bestandteile sowie dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

    12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.